• Statuten

    § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

    1. Der Verein führt den Namen »Förderverein des FH-Studienganges its«
    2.  Er hat seinen Sitz in Salzburg, Fachhochschule Salzburg GmbH Standort Campus Ustein, Studiengang Informationstechnik & System-Management, FH-Prof. DI Dr. Gerhard Jöchtl, Urstein Süd 1, 5412 Puch/Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


    § 2 Zweck:

    1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Bildungsstandortes Salzburg, insbesondere des FH-Studiengangs ITS (Informationstechnik & System-Management), sowie die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen.


    § 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes:

    1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) genannten Tätigkeiten verwirklicht werden:
    • Vorträge, Versammlungen und Diskussionsveranstaltungen
    • Herausgabe eines Mitteilungsblattes und Einrichtung einer WWW-Site
    • Aktiver und passiver Kontakt zu Förderern und Mitgliedern
    • Pflege der Kontakte zu anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere:
    • andere FH-Studiengänge
    • Universitäten
    • HTL
    • Kontakte und Zusammenarbeit zum Absolventenverein TKS
    • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen u.a. aufgebracht werden durch:
    • Beitrittsgebühren
    • Mitgliedsbeiträge
    • Erträgnisse aus Veranstaltungen
    • Sach- und Geldspenden
    • Sonstiges Sponsoring (z.B. Bereitstellung von Lehraufträgen)


    § 4 Arten der Mitgliedschaft:


    Hier und an allen anderen Stellen werden durch Verwendung der grammatikalisch männlichen Form immer in gleichwertiger Weise Männer und Frauen bezeichnet. Der Verein kennt keine geschlechtliche Differenzierung.

    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    • Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
    • Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.


    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

    1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalver-sammlung.
    4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die - vorläufige - Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Anzeige zum Jahresende erfolgen. Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor Jahresende mitgeteilt werden. Verspätete Anzeigen werden zum nächsten Jahresende wirksam.
    3. Im Fall des freiwilligen Austritts besteht die Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Geschäftsjahr weiter.
      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitglieds-pflichten (insbesondere wegen mehr als einjährigem Rückstand der Zahlung des Mitgliedsbei-trages) und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
    4. Dagegen ist die Berufung an die Generalversammlung möglich. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
    5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmit-gliedern zu.
    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Beitrittsgebühr, sowie die jeweiligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

    § 8 Vereinsorgane:

    Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 - 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

    § 9 Die Generalversammlung:

    1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt.
    2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden.
    3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich mindestens zwei Wochen vor deren Termin einzuladen. Die Anberaumung von Generalversammlungen hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    4. Gültige Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen Generalversammlung -können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
    5. Bei Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Juristische Mitglieder werden durch ihren Bevollmächtigten vertreten; sie haben ebenfalls je eine Stimme. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig.
    6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, bzw. deren Bevollmächtigten (Abs. 6) beschlussfähig.
    7. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet dreißig Minuten später automatisch eine weitere Generalversammlung mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
      Die Wahlen und sonstige Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

    8. Beschlüsse mit denen die Satzungen des Vereins geändert werden, bzw. der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Unentschiedenheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 9).
    9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    § 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung:

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, sowie des Rechnungsabschlusses.
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
    3. Entlastung und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, sowie der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder.
    5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
    6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
    7. Beschlussfassung über Statutenänderung, bzw. freiwillige Auflösung des Vereines
    8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    § 11 Der Vorstand:

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und zwar aus:

      Dem Obmann
      Dem Schriftführer
      Dem Kassier
      Dem Obmannstellvertreter
      Die beiden Rechnungsprüfer

      Jede Person kann eine weitere Funktion innehaben.

    2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
    3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Personen anwesend sind.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (Abs. 7)
    7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
    8. Außer durch Tod, Rücktritt (Abs. 10), Austritt und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch seine Enthebung (Abs. 9).
    9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
    10. Die Vorstandsmitglieder können als Einzelne oder als Gesamtheit jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes wird automatisch eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
      Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
      Der Rücktritt wird erst mit Wahl (auf der Generalversammlung), bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Im Notfall übernimmt der Obmann, bzw. im Falle dessen Rücktritts ein anderes Vorstandsmitglied die Funktion.

    § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes:

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht in den Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    2. Vorbereitung der Generalversammlungen.
    3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
    4. Information der Mitglieder über vergangene und geplante Tätigkeiten und finanzielle Gebarung in den Generalversammlungen.
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.


    § 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder:


    1. Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.Er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand.Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, in Angelegenheiten, die in den Bereich der Generalver-sammlung, bzw. des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig zu handeln. Diese Handlungen bedürfen jedoch der nachträglichen Zustimmung durch Generalversammlung, bzw. Vorstand.
    2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
      Ihm obliegt die Protokollführung der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie die Führung des sonstigen Schriftverkehrs nach innen und außen.
    3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Unterlagen sind vom Obmann und Schriftführer; sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und Kassier zu unterzeichnen.
    5. Im Falle der Verhinderung treten an deren Stelle die Stellvertreter.


    § 14 Die Rechnungsprüfer:

    1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und insbesondere die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis dieser Überprüfung zu berichten.
    3. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 11, Abs. 8 - 10.


    § 15 Das Schiedsgericht:


    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet der Vorstand,bzw. als zweite Instanz die Generalversammlung.

    § 16 Auflösung des Vereins:

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit qualifizierter 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem öffentlichen Blatte zu verlautbaren.
    3. Das im Falle der Auflösung eventuell vorhandene Vereinsvermögen ist im Sinne gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; insbesondere zur Förderung des FH-Studienganges ITS, bzw. dessen Rechtsnachfolgers.


    Puch, am 09. Februar 2006
    V. Iro